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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Innovation Group GmbH

Innovation Group GmbH Ahornweg 8d 3110 Münsingen CHE-347.238.970 MWST Ausgabe 03/2024, Seite 1/1

Geltungsbereich
1. Die folgenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Kunden und INNOVATION GROUP GMBH. Sie erbringt Dienstleistungen in den Geschäfts-bereichen (i) Beratung, Analysen, Planung, Schulung, Nachweise, Expertisen und Engine-
ering (Brandschutz, Sicherheit, Arbeitsschutz), (ii) Unternehmensberatung.

2. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen dem Kunden und INNO-VATION GROUP GMBH getroffenen Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen („Vertrag“) ungeachtet der Form und Bezeichnung einer solchen Vereinbarung.

3. Abweichungen von diesen AGB und insbesondere auch Allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von INNOVATION GROUP GMBH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
4. Bei Dienstleistungen im Bereich der Planung & Engineering richten sich die Beziehungen zwischen INNOVATION GROUP GMBH und dem Kunden primär nach diesen AGB und subsidiär nach den allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen des
Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA-Norm 118, Ausgabe 2013).

Offerte und Preise

5. Offerten der INNOVATION GROUP GMBH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, hinsichtlich aller angegebenen Mengenangaben unverbindlich und erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.
6. Offerten werden von der INNOVATION GROUP GMBH nach bestem Fachwissen erstellt. INNOVATION GROUP GMBH leistet jedoch keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit von Mengenangaben.

7. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

8. Eine von INNOVATION GROUP GMBH unterbreitete Offerte ist bezüglich Ausführungsfristen von dem im Angebot aufgeführten Datum für 30 Tage verbindlich, soweit es in der Offerte nicht anderes vereinbart ist. Jeder Auftrag, der nach Ablauf dieser Frist erteilt wird, bedarf seitens INNOVATION GROUP GMBH der schriftlichen Bestätigung.
9. Die Leistung von INNOVATION GROUP GMBH wird in der individuellen Vereinbarung bzw. in der Offerte festgelegt, sofern nicht ein Pauschalpreis vereinbart oder der Aufwand nach Ausmass offeriert wurde.
10. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer. Gesetzliche Abgaben werden dem Kunden zu den jeweils gültigen Ansätzen in Rechnung gestellt.
11. Abzüge vom Rechnungsbetrag seitens des Kunden sind nicht gestattet.
12. Sofern Expertisen, Messungen, Berechnungen, Pläne oder Musterarbeiten als Grundlage für die Ausarbeitung der Offerten der INNOVATION GROUP GMBH benötigt wurden und keine Auftragserteilung erfolgt, schuldet der Kunde eine Entschädigung nach SIA Norm 118 Art. 48–54

13. Prospekte, Kataloge und dergleichen sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie vertraglich ausdrücklich zugesichert sind.

14. Wird auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen Gründen Überzeit-, Nacht-. Samstag- oder Sonntagsarbeit geleistet, so werden folgende Zuschläge verrechnet: Montag bis Freitag 20:00 – 06:00 Zuschlag 50%, Samstag Zuschlag 50%, Sonntag Zuschlag 100%. Rei-
sezeit gilt als Arbeitszeit.

15. Als erschwerende Umstände gelten z.B. Lohnzuschläge für ausserordentliche Schmutzarbeiten, Arbeiten in nassen Kanälen, beengten Räumen oder grossen Höhen (über 3 Meter), in Räumen mit über 45oC Raumtemperatur und gesundheitsgefährliche Arbeiten.

16. Falls sich die der Preisbildung zugrunde liegenden Verhältnisse, insbesondere die Währungsparitäten oder die staatlichen/behördlichen Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle usw. zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Liefertermin ändern, so ist INNOVATION GROUP GMBH berechtigt, die Preise und Konditionen den veränderten Be-
dingungen anzupassen.

17. Ausserhalb des Leistungsverzeichnisses bestellte Regieleistungen werden von INNOVATION GROUP GMBH laufend separat verrechnet. Allfällige Preisrabatte auf der Vertragsleistung haben für Regieleistungen keine Gültigkeit.
 

Vertragsabschluss und Leistungen

18. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen von den Parteien schriftlich vereinbart werden. Beanstandungen, Mahnungen, Mängelrügen usw. erfordern die Schriftform.

19. Änderungen des Vertragsumfanges können Auswirkungen auf die vereinbarten Preise und
Termine haben.

20. Regie-Arbeiten werden aufgrund erstellter Tagesrapporte, nach den jeweils gültigen Preislisten in Rechnung gestellt sofern nicht in der Offerte anders vereinbart.
 

Zuzug von Dritten durch INNOVATION GROUP GMBH
21. Für die Vertragserfüllung kann INNOVATION GROUP GMBH Dritte beiziehen.
22. Der Kunde ist damit einverstanden, dass INNOVATION GROUP GMBH Informationen und Daten, welche sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, an Subunternehmer beziehungsweise beigezogenen Partner oder Dritte für die genannten Zwecke weitergeben darf.


Ermittlung des Umfanges der erbrachten Leistung
23. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle von Regiearbeiten die Rapporte der INNOVATION GROUP GMBH täglich zu prüfen und zum Zeichen der Anerkennung der darin genannten Arbeiten zu unterzeichnen, sofern nicht anders vereinbart. Sofern der Kunde die Rapporte von INNOVATION GROUP GMBH ungerechtfertigter Weise nicht unterzeichnet, kann INNOVATION GROUP GMBH nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

24. Nach Aufmass angebotene Leistungen werden durch INNOVATION GROUP GMBH mittels Tabellen oder Aufmassblättern dokumentiert.

Rücktritt vom Vertrag
25. Der Vertrag kann, sofern nicht anderslautende gesetzliche Bestimmungen zwingend zur Anwendung kommen, von beiden Parteien jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Werktagen gekündigt werden.

26. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages zahlt der Kunde INNOVATION GROUP GMBH das vereinbarte Honorar für bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene Spesen und sonstige Auslagen. Zudem ist INNOVATION GROUP GMBH vom Kunden völlig schadlos zu halten.

27. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit (d.h. 2 oder weniger Tage vor Arbeitsbeginn), ist die kündigende Partei verpflichtet, der anderen Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, ggf. zusätzlich zum vereinbarten Honoraranspruch auch für bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene Spesen und sonstige Auslagen.

 

Abnahme des Werkes bei Bauverträgen

28. INNOVATION GROUP GMBH informiert den Kunden rechtzeitig über den Termin der Abnahmeprüfung.

29. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das vom Kunden und von INNOVATION GROUP GMBH unterzeichnet wird.
30. Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel bestehen.

31. Bei geringfügigen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen, gilt die Abnahme als erfolgt.

32. Für die Nachbesserung der protokollierten Mängel hat der Kunde INNOVATION GROUP GMBH eine angemessene Frist zu setzen.
33. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn:
a) sie ohne Verschulden von INNOVATION GROUP GMBH am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann,

b) der Kunde die Abnahme bzw. die Unterschrift des Protokolls unberechtigterweise verweigert.

34. Mit der Abnahme ist die Vertragsleistung erbracht und die Mängelrüge (vgl. Ziff. 44.) und
Verjährungsfristen (vgl. Ziff. 49.) für Mängelrechte beginnen zu laufen.


Übergang von Nutzen und Gefahr

35. Nutzen und Gefahr gehen – soweit nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde – spätestens mit Eingang der Lieferungen beim Unternehmer, im Falle von Montageleistungen mit erfolgter Montage, auf den Besteller über.
36. Bei in sich geschlossenen Teillieferungen bzw. Montageleistungen erfolgt der Übergang von Nutzen und Gefahr für diese Teile gesondert.


Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
37. INNOVATION GROUP GMBH hat das Recht, Vorauszahlung zu verlangen.
38. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Im Falle von Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 5% entsprechend OR 104 Abs.1 verrechnet. Der Vertragspartner ist des weiteren bei jedem Zahlungsverzug verpflichtet, die von INNOVATION GROUP GMBH alle in Zusammenhang mit der Forderungseintreibung offener Rechnungsbeträge entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten, wie Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts-und Anwaltskosten zu bezahlen. 

39. Zwischenzeitlich können von INNOVATION GROUP GMBH einmal pro Monat Akonto-
Rechnungen mit Leistungsnachweis (vgl. Ziff. 23 u. 24) übermittelt werden; diese sind innert 14 Tagen zahlbar.

40. Beanstandungen von Rechnungen haben innert 14 Tagen nach Erhalt mittels eingeschrie-
benem Brief zu erfolgen.

Gewährleistung und Schadenersatz
41. Gewährleistungsansprüche können von Kunden nur nach erfolgter schriftlicher Mängelrüge erhoben werden. Die Mängelrüge hat ausschliesslich im Zuge einer gemeinsamen Schlussabnahme nach Fertigstellung der Gesamtleistung oder durch eingeschriebenen Brief binnen 10 Tage ab Abnahme der Leistung oder Teilleistung durch den Kunden (vgl. Ziff. 37.)

zu erfolgen.
42. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.
43. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von INNOVATION GROUP GMBH innerhalb angemessener oder zu vereinbarender Frist zu erfüllen.
44. Behebt der Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst oder lässt diesen durch Dritte beheben, hat INNOVATION GROUP GMBH für die dadurch entstandenen angemessenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn INNOVATION GROUP GMBH dieser Mängelbehebung vorher ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die vereinbarte
Frist zur Mängelbehebung verletzt hat.
45. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Personenschäden bzw. Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Konsumenten um Schäden an zur Bearbeitung übergebenen Sachen handelt.
46. Ersatzansprüche von Kunden verjähren ein Jahr nach Abnahme der Leistung.

Geheimhaltung

47. INNOVATION GROUP GMBH verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller vom Kunden erteilten Informationen und haltet bei der Bearbeitung von Personendaten an das schweizerische Datenschutzgesetz.

48. INNOVATION GROUP GMBH ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Kunde an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.

49. Nach Durchführung des Auftrages ist die INNOVATION GROUP GMBH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Schutz der Pläne
50. Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und dergleichen der INNOVATION GROUP GMBH sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung der INNOVATION GROUP GMBH zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Kunden selbst.

51. Der Kunde ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen das Projekt betreffender, oben genannter Dokumente, den Namen des Verfassers INNOVATION GROUP GMBH (Suisse) AG) bekanntzugeben.


Anwendbares Recht und Gerichtsstand

52. Sämtliche Streitigkeiten unterstehen schweizerischem Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden ausdrücklich wegbedungen.

53. Der Gerichtsstand befindet am jeweiligen Sitz von INNOVATION GROUP GMBH

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